|

ARBEITSRECHT · BERLIN

Abwicklungsvertrag nach Kündigung: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Nach einer Kündigung legen Arbeitgeber manchmal einen sogenannten Abwicklungsvertrag vor. Für Arbeitnehmer klingt das oft harmlos: Das Arbeitsverhältnis ist ja bereits gekündigt, der Vertrag soll nur noch die Einzelheiten regeln.

Trotzdem kann ein Abwicklungsvertrag erhebliche Folgen haben. Häufig geht es nicht nur um Abfindung, Freistellung oder Zeugnis, sondern auch darum, ob der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Ein Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Die Kündigung steht also schon im Raum. Der Vertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht selbst, sondern regelt die Folgen der Kündigung.

Typische Themen sind zum Beispiel:

• Beendigungsdatum

• Abfindung

• Freistellung

• Resturlaub

• Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses

• Zeugnis

• Rückgabe von Arbeitsmitteln

• Erledigung gegenseitiger Ansprüche

• Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Der entscheidende Punkt ist: Mit einem Abwicklungsvertrag akzeptiert der Arbeitnehmer häufig die Kündigung oder verpflichtet sich jedenfalls, nicht mehr gegen sie vorzugehen.

Unterschied zum Aufhebungsvertrag

Der Unterschied zum Aufhebungsvertrag ist wichtig. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es braucht dann keine Kündigung.

Beim Abwicklungsvertrag ist das anders. Dort wurde regelmäßig bereits gekündigt. Die Beendigung soll durch die Kündigung eintreten. Der Abwicklungsvertrag regelt nur, wie mit dieser Kündigung und ihren Folgen umgegangen wird.

Vereinfacht gesagt: Beim Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis durch Vertrag. Beim Abwicklungsvertrag soll es aufgrund der Kündigung enden — der Vertrag regelt die Folgen.

Warum legen Arbeitgeber Abwicklungsverträge vor?

Arbeitgeber möchten mit einem Abwicklungsvertrag häufig Rechtssicherheit erreichen. Der Arbeitnehmer soll die Kündigung akzeptieren und keine Kündigungsschutzklage erheben.

Im Gegenzug wird manchmal eine Abfindung angeboten. Außerdem können weitere Punkte geregelt werden, etwa Freistellung, Zeugnis, Resturlaub oder die Rückgabe von Arbeitsmitteln.

Für Arbeitnehmer kann ein Abwicklungsvertrag sinnvoll sein. Er kann aber auch nachteilig sein, wenn dadurch Rechte vorschnell aufgegeben werden.

Achtung: Drei-Wochen-Frist läuft trotzdem

Besonders wichtig ist die Klagefrist. Wenn eine Kündigung zugegangen ist, muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Diese Frist läuft auch dann, wenn noch über einen Abwicklungsvertrag gesprochen wird.

Wer einen Abwicklungsvertrag unterschreibt oder zu lange abwartet, kann sein Recht verlieren, die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Deshalb sollte vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist klar sein, ob Kündigungsschutzklage erhoben wird, ein Abwicklungsvertrag geschlossen wird, die angebotene Abfindung angemessen ist und ob sozialrechtliche Risiken bestehen.

Kündigung prüfen

Klageverzicht: Was bedeutet das?

Viele Abwicklungsverträge enthalten eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer gegen die Kündigung keine Klage erhebt oder eine bereits erhobene Klage zurücknimmt.

Das ist ein sehr wichtiger Punkt. Denn dadurch wird die Kündigung regelmäßig nicht mehr gerichtlich überprüft. Ein solcher Verzicht sollte nicht vorschnell erklärt werden. Arbeitnehmer sollten vorher wissen, wie stark ihre rechtliche Position ist und was sie im Gegenzug erhalten.

Problematisch kann ein Klageverzicht insbesondere sein, wenn keine echte Gegenleistung vorgesehen ist.

Abfindung im Abwicklungsvertrag

Viele Abwicklungsverträge enthalten eine Abfindung. Die Höhe ist Verhandlungssache. Häufig wird als grobe Orientierung die Formel verwendet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Das ist aber keine feste gesetzliche Regel für alle Fälle.

Je nach Kündigungsrisiko, Prozessrisiko, Sonderkündigungsschutz, Betriebszugehörigkeit und Verhandlungssituation kann eine Abfindung niedriger oder höher ausfallen. Wichtig ist auch, wann die Abfindung fällig wird und ob sie nur gezahlt wird, wenn keine Klage erhoben wird.

Mehr zur Besteuerung von Abfindungen

Arbeitslosengeld, Sperrzeit und Ruhen

Auch bei einem Abwicklungsvertrag können sozialrechtliche Fragen relevant werden.

Eine Sperrzeit kann insbesondere dann geprüft werden, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug für eine Abfindung auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet oder aktiv an einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt.

Außerdem kann ein Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Abfindung relevant werden, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte.

Deshalb sollte vor der Unterschrift nicht nur die Höhe der Abfindung geprüft werden. Wichtig sind auch Kündigungsfrist, Beendigungsdatum, Klageverzicht, offener Urlaub, offene Vergütung und mögliche Folgen für das Arbeitslosengeld.

Was sollte im Abwicklungsvertrag geprüft werden?

Arbeitnehmer sollten insbesondere prüfen: Ist die Kündigung überhaupt wirksam? Läuft die Drei-Wochen-Frist noch? Verzichte ich auf eine Kündigungsschutzklage? Ist die Abfindung angemessen und wann wird sie fällig?

Auch wichtig sind das Beendigungsdatum, die Kündigungsfrist, Freistellung und Urlaub, Anrechnung anderweitigen Verdienstes, Gehalt, Bonus, Provisionen, Sprinterklausel, qualifiziertes Zeugnis, Erledigungsklausel, Rückgabe von Arbeitsmitteln und Risiken beim Arbeitslosengeld.

Entscheidend ist, dass keine wichtigen Ansprüche versehentlich durch eine allgemeine Erledigungsklausel verloren gehen.

Freistellung, Urlaub und neuer Job

Ein häufiger Punkt im Abwicklungsvertrag ist die Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Dabei sollte genau geprüft werden: Ist die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich? Wird Resturlaub angerechnet? Darf der Arbeitnehmer vorzeitig eine neue Stelle beginnen? Wird Zwischenverdienst angerechnet? Gibt es ein Wettbewerbsverbot?

Gerade wenn ein neuer Job in Aussicht steht, kann eine sogenannte Sprinterklausel wichtig sein. Sie erlaubt dem Arbeitnehmer, früher aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und dafür unter Umständen eine zusätzliche Zahlung zu erhalten.

Mehr zur Sprinterklausel

Erledigungsklausel: Nicht unterschätzen

Viele Abwicklungsverträge enthalten eine Erledigungsklausel. Darin steht häufig, dass mit der Erfüllung des Vertrags alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind.

Das kann gefährlich sein, wenn noch offene Ansprüche bestehen, zum Beispiel Gehalt, Überstunden, Bonus, Provision, Urlaub, Spesen, Zeugnis, variable Vergütung oder betriebliche Altersversorgung. Vor Unterzeichnung sollte deshalb klar sein, welche Ansprüche erledigt werden und welche ausdrücklich ausgenommen bleiben.

Sollte ich einen Abwicklungsvertrag unterschreiben?

Nicht vorschnell. Ein Abwicklungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn die Kündigung akzeptiert werden soll und die Konditionen fair geregelt sind. Er kann aber auch erhebliche Nachteile haben, wenn der Arbeitnehmer dadurch auf gute Verteidigungsmöglichkeiten oder Ansprüche verzichtet.

Besonders vorsichtig sollten Arbeitnehmer sein, wenn die Drei-Wochen-Frist bald abläuft, die Abfindung niedrig ist, Sonderkündigungsschutz bestehen könnte, die Kündigung zweifelhaft ist, die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, eine umfassende Erledigungsklausel enthalten ist, Arbeitslosengeld betroffen sein kann oder der Arbeitgeber Druck macht.

Fazit

Ein Abwicklungsvertrag ist mehr als eine bloße Formalität nach einer Kündigung. Er kann Abfindung, Zeugnis, Freistellung und weitere Punkte sinnvoll regeln. Gleichzeitig kann er aber auch bedeuten, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage und weitere Ansprüche verzichtet.

Vor der Unterschrift sollten Arbeitnehmer prüfen lassen, ob die Kündigung angreifbar ist, ob die Abfindung angemessen ist und ob der Vertrag sozialrechtliche oder finanzielle Risiken enthält.

Zur Ratgeber-Übersicht

Kündigung oder Aufhebungsvertrag erhalten?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder einen Aufhebungsvertrag prüfen möchten, kann eine frühzeitige arbeitsrechtliche Einordnung sinnvoll sein.

Kostenlos. Vertraulich. Unverbindlich.