|

ARBEITSRECHT · BERLIN

Neuer Job während der Kündigungsschutzklage: Muss ich zum alten Arbeitgeber zurück?

Eine Kündigungsschutzklage kann lange dauern. Viele Arbeitnehmer suchen sich während des laufenden Verfahrens eine neue Stelle. Das ist oft sinnvoll und manchmal sogar notwendig.

Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer später den Kündigungsschutzprozess gewinnt?

Dann kann das alte Arbeitsverhältnis rechtlich fortbestehen. Gleichzeitig besteht aber möglicherweise schon ein neues Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer steht dann vor einer schwierigen Frage:

Muss ich zum alten Arbeitgeber zurück?

Für diese Situation enthält § 12 KSchG eine besondere Regelung.

Warum entsteht dieses Problem überhaupt?

Wenn ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, geht es rechtlich zunächst darum, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort.

Das Verfahren kann aber Monate dauern. In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer häufig nicht mehr beim alten Arbeitgeber beschäftigt und muss seinen Lebensunterhalt sichern. Deshalb suchen viele Arbeitnehmer während des Prozesses eine neue Stelle.

Das kann zu einer Doppelbindung führen:

• Das alte Arbeitsverhältnis besteht nach dem Urteil fort.

• Gleichzeitig wurde ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen.

Beide Arbeitsverhältnisse lassen sich in der Praxis oft nicht gleichzeitig erfüllen.

Darf ich während der Kündigungsschutzklage einen neuen Job annehmen?

Ja, grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses eine neue Stelle annehmen.

Das ist in vielen Fällen sogar naheliegend. Der Arbeitnehmer soll nicht untätig abwarten, bis der Prozess irgendwann endet.

Außerdem kann ein neuer Verdienst auf mögliche Annahmeverzugslohnansprüche angerechnet werden. Das bedeutet: Wenn der alte Arbeitgeber später Vergütung nachzahlen muss, wird der Verdienst aus dem neuen Job grundsätzlich berücksichtigt.

Mehr dazu: Annahmeverzug nach Kündigung

Was passiert, wenn ich den Prozess gewinne?

Wenn das Gericht rechtskräftig feststellt, dass das alte Arbeitsverhältnis fortbesteht, steht der Arbeitnehmer vor einer Wahl.

Er kann grundsätzlich:

• zum alten Arbeitgeber zurückkehren,

• oder unter bestimmten Voraussetzungen erklären, dass er das alte Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen will.

Dieses Wahlrecht ist wichtig, weil der Arbeitnehmer sonst gleichzeitig an zwei Arbeitsverhältnisse gebunden sein könnte.

Was regelt § 12 KSchG?

§ 12 KSchG gibt Arbeitnehmern in bestimmten Fällen ein Wahlrecht.

Wenn nach einer gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass das alte Arbeitsverhältnis fortbesteht, der Arbeitnehmer aber inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, kann er die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses verweigern.

Das bedeutet vereinfacht:

Der Arbeitnehmer darf sich für den neuen Job entscheiden und muss dann nicht zum alten Arbeitgeber zurückkehren.

Dafür muss er aber rechtzeitig eine sogenannte Nichtfortsetzungserklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber abgeben.

Wann gilt dieses Wahlrecht?

Das Wahlrecht setzt voraus:

1. Es gibt eine gerichtliche Entscheidung, nach der das alte Arbeitsverhältnis fortbesteht.

2. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

3. Der Arbeitnehmer ist inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen.

4. Das alte Arbeitsverhältnis besteht nicht schon aus anderen Gründen nicht mehr.

5. Der Arbeitnehmer erklärt rechtzeitig, dass er das alte Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen will.

Wichtig: Für das neue Arbeitsverhältnis reicht grundsätzlich der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Arbeit schon aufgenommen wurde.

Bloße Vertragsverhandlungen genügen aber nicht.

Gilt das auch bei Selbständigkeit?

Nach dem gesetzlichen Wortlaut geht es um ein neues Arbeitsverhältnis.

Wer sich während des Kündigungsschutzprozesses selbständig macht, ist deshalb nicht ohne Weiteres in derselben Situation wie jemand, der einen neuen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber geschlossen hat.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer während des Prozesses eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, sollte gesondert prüfen lassen, welche Rechte und Pflichten gegenüber dem alten Arbeitgeber bestehen.

Welche Frist gilt?

Die Frist ist sehr kurz.

Der Arbeitnehmer muss die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils verweigern.

Diese Frist sollte sehr ernst genommen werden. Wird sie versäumt, geht das besondere Wahlrecht verloren.

Dann besteht das alte Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Der Arbeitnehmer muss damit rechnen, dass der alte Arbeitgeber ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert.

Welche Form muss die Erklärung haben?

Die Nichtfortsetzungserklärung muss schriftlich erfolgen.

Es reicht also nicht, dem alten Arbeitgeber nur mündlich mitzuteilen, dass man nicht zurückkehren möchte.

Die Erklärung sollte klar formuliert sein. Aus ihr sollte sich ergeben, dass der Arbeitnehmer die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses verweigert.

Die Frist kann durch rechtzeitige Aufgabe der schriftlichen Erklärung zur Post gewahrt werden. Wenn die Erklärung dagegen durch Boten übergeben wird, muss sie innerhalb der Frist beim Arbeitgeber zugehen.

Was passiert, wenn ich schweige?

Schweigen kann gefährlich sein.

Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Wochenfrist keine Nichtfortsetzungserklärung abgibt, erlischt sein Recht, sich auf diesem Weg vom alten Arbeitsverhältnis zu lösen.

Dann gilt das alte Arbeitsverhältnis grundsätzlich als fortbestehend. Der Arbeitnehmer kann und muss damit rechnen, dass der alte Arbeitgeber ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert.

Wer dann nicht erscheint, riskiert weitere rechtliche Probleme.

Was ist mit meinem Lohnanspruch gegen den alten Arbeitgeber?

Die Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses kann erhebliche Folgen für Vergütungsansprüche haben.

Wenn der Arbeitnehmer das alte Arbeitsverhältnis nach § 12 KSchG nicht fortsetzt, ist der Anspruch auf Annahmeverzugslohn gegen den alten Arbeitgeber begrenzt. Er besteht dann grundsätzlich nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis.

Das kann wirtschaftlich wichtig sein.

Wenn der Arbeitnehmer dagegen nicht die Nichtfortsetzung nach § 12 erklärt, sondern das alte Arbeitsverhältnis auf andere Weise beendet, können andere Regeln gelten. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Verdienst aus dem neuen Arbeitsverhältnis angerechnet wird.

Was passiert, wenn ich zum alten Arbeitgeber zurückkehren will?

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses, muss er grundsätzlich seine Arbeit beim alten Arbeitgeber wieder aufnehmen.

Ist er noch an den neuen Arbeitgeber gebunden, muss er sich regelmäßig vom neuen Arbeitsverhältnis lösen, zum Beispiel durch ordentliche Kündigung oder einvernehmliche Beendigung.

Es kann dabei eine Übergangszeit entstehen. Wenn der Arbeitnehmer das neue Arbeitsverhältnis unverzüglich ordentlich kündigt, ist es nicht automatisch pflichtwidrig, wenn er erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber zurückkehren kann.

Trotzdem sollte diese Situation sorgfältig abgestimmt werden.

Was ist der Unterschied zum Auflösungsantrag?

Der neue Job während des Kündigungsschutzprozesses ist nicht dasselbe wie ein Auflösungsantrag.

Beim Auflösungsantrag wird das Arbeitsverhältnis durch das Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen.

Bei § 12 KSchG geht es dagegen um eine andere Situation: Das alte Arbeitsverhältnis besteht nach dem gewonnenen Prozess fort, der Arbeitnehmer hat aber inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis. Dann kann er unter engen Fristen die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses verweigern.

Mehr dazu: Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess

Sollte ich während der Kündigungsschutzklage einen neuen Job annehmen?

Das hängt vom Einzelfall ab.

Ein neuer Job kann sinnvoll sein, weil der Kündigungsschutzprozess lange dauern kann und niemand sicher weiß, wie das Verfahren ausgeht.

Gleichzeitig sollten Arbeitnehmer verstehen, welche Folgen ein neuer Arbeitsvertrag haben kann, wenn der Prozess später gewonnen wird.

Wichtig sind insbesondere:

• Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses,

• Kündigungsfristen im neuen Arbeitsvertrag,

• Höhe des neuen Gehalts,

• mögliche Anrechnung auf Annahmeverzugslohn,

• Frage, ob eine Rückkehr zum alten Arbeitgeber realistisch ist,

• Frist für eine mögliche Nichtfortsetzungserklärung,

• Strategie im Kündigungsschutzprozess.

Was sollten Arbeitnehmer konkret prüfen?

Arbeitnehmer sollten insbesondere prüfen:

1. Läuft bereits eine Kündigungsschutzklage?

2. Ist das neue Arbeitsverhältnis schon vertraglich geschlossen?

3. Wann beginnt der neue Job?

4. Wie hoch ist das neue Gehalt?

5. Welche Kündigungsfrist gilt beim neuen Arbeitgeber?

6. Will der Arbeitnehmer überhaupt zum alten Arbeitgeber zurück?

7. Wann wird das Urteil rechtskräftig?

8. Läuft die Wochenfrist für eine Nichtfortsetzungserklärung?

9. Welche Vergütungsansprüche gegen den alten Arbeitgeber bestehen?

10. Wird neuer Verdienst angerechnet?

11. Ist ein Vergleich mit Abfindung sinnvoller?

12. Sollte vorsorglich eine Erklärung vorbereitet werden?

Fazit

Wer während einer Kündigungsschutzklage einen neuen Job annimmt und später gewinnt, kann in eine schwierige Lage geraten.

Das alte Arbeitsverhältnis besteht dann möglicherweise fort, während gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wurde.

§ 12 KSchG gibt Arbeitnehmern in dieser Situation ein Wahlrecht. Wer beim neuen Arbeitgeber bleiben möchte, muss aber schnell handeln. Die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils schriftlich verweigert werden.

Diese kurze Frist und die möglichen Folgen für Annahmeverzugslohn machen eine rechtzeitige Beratung besonders wichtig.

Zur Ratgeber-Übersicht

Kündigung oder Aufhebungsvertrag erhalten?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder einen Aufhebungsvertrag prüfen möchten, kann eine frühzeitige arbeitsrechtliche Einordnung sinnvoll sein.

Kostenlos. Vertraulich. Unverbindlich.